BGH - Beschluss vom 15.03.2018
V ZB 149/17
Normen:
ZwVwV § 17 Abs. 1 S. 2; ZwVwV § 18 Abs. 2; ZwVwV § 19 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 823
NJW-RR 2018, 761
NZM 2018, 748
WM 2018, 1052
ZInsO 2018, 1327
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 71 L 23/15
LG Stralsund, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 236/16

Bemessung der angemessenen Vergütung durch Gesamtwürdigung des Tatrichters

BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen V ZB 149/17

DRsp Nr. 2018/6234

Bemessung der angemessenen Vergütung durch Gesamtwürdigung des Tatrichters

Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund - 8. Zivilkammer - vom 16. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 746,13 €.

Normenkette:

ZwVwV § 17 Abs. 1 S. 2; ZwVwV § 18 Abs. 2; ZwVwV § 19 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. November 2014 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Erbbaurechts an einem mit einer Gutshofanlage mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstück an und bestellte den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, zum Zwangsverwalter. Dieser hat die Festsetzung seiner Vergütung für das Jahr 2015 beantragt und dabei einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht.