OLG Bremen - Beschluss vom 04.03.2024
1 U 12/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 316
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1003/20

Bemessung der Anwaltsgebühr im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz in einem weiteren Fall des Dieselabgasskandals

OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 1 U 12/22

DRsp Nr. 2024/6882

Bemessung der Anwaltsgebühr im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz in einem weiteren Fall des Dieselabgasskandals

Tenor

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird für die Bemessung der Anwaltsgebühren beider Parteien (§ 33 Abs. 1 RVG) festgesetzt auf

EUR 26.364,54 bis zum 15.08.2023;

EUR 11.860,63 ab dem 16.08.2023.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in Anspruch genommen.