Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird für die Bemessung der Anwaltsgebühren beider Parteien (§ 33 Abs. 1 RVG) festgesetzt auf
EUR 26.364,54 bis zum 15.08.2023;
EUR 11.860,63 ab dem 16.08.2023.
I.
Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in Anspruch genommen.
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