Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.04.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft bei der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit von April 2015 bis März 2016.
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