FG Münster - Urteil vom 11.04.2024
3 K 959/22 Erb
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 13b;

Bemessung der Erbschaftssteuer bei Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen; Steuerbefreiung für den Erwerb von Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 3 K 959/22 Erb

DRsp Nr. 2024/6752

Bemessung der Erbschaftssteuer bei Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen; Steuerbefreiung für den Erwerb von Betriebsvermögen

1. Eine zur Sicherheit eines dem Versicherungsnehmer gewährten Darlehens abgetretene Forderung fällt dinglich nicht mehr in den Nachlass, jedenfalls soweit dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen. 2. Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. 3. Für Zwecke der Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG a. F. istbei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten jeder schenkweise übertragene Betrieb einzeln zu betrachten. Gleiches gilt auch für Erwerbe von Todes wegen.

Tenor

Der Bescheid über Erbschaftsteuer vom 13.11.2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2022 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.