LSG Hamburg - Urteil vom 13.01.2021
L 2 EG 3/20
Normen:
BEEG § 2b Abs. 1; BEEG § 2b Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 EG 11/19

Bemessung der Höhe des Elterngeldes bei Einkommen aus selbstständiger ErwerbstätigkeitVerfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des steuerlichen Gewinnermittlungszeitraums im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bei Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen L 2 EG 3/20

DRsp Nr. 2021/1818

Bemessung der Höhe des Elterngeldes bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des steuerlichen Gewinnermittlungszeitraums im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bei Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 1; BEEG § 2b Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Elterngeld.

Der Kläger beantragte am 21. November 2018 Elterngeld für die am 27. Oktober 2018 geborene Tochter N. für den 1. Lebensmonat und den 3. bis 13. Lebensmonat. Aus dem bei Antragstellung vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ergaben sich Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.810 EUR, aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.821 EUR. Auf dem Formblatt "Erklärung für Selbständige" teilte der Kläger mit, er habe die selbständige Tätigkeit im Monat November 2017 aufgegeben. Vom 20. November 2017 bis zum 19. Oktober 2018 war der Kläger 30 Stunden wöchentlich sozialversicherungspflichtig mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.064,38 EUR beschäftigt.