LSG Hessen - Urteil vom 28.02.2020
L 5 EG 7/19
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1-3; BEEG § 2b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BEEG § 2c Abs. 1; BEEG § 2c Abs. 2 S. 2; BEEG § 2c Abs. 3 S. 1; BEEG § 2e; BEEG § 2f;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 5/18

Bemessung der Höhe des ElterngeldesRechtmäßigkeit der Bestimmung des Bemessungszeitraums unter Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und einer Änderung der Steuerklasse bei der Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum

LSG Hessen, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen L 5 EG 7/19

DRsp Nr. 2021/1826

Bemessung der Höhe des Elterngeldes Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Bemessungszeitraums unter Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und einer Änderung der Steuerklasse bei der Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1-3; BEEG § 2b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BEEG § 2c Abs. 1; BEEG § 2c Abs. 2 S. 2; BEEG § 2c Abs. 3 S. 1; BEEG § 2e; BEEG § 2f;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Die 1993 geborene Klägerin ist mit dem 1982 geborenen C. A. verheiratet. Beide sind die Eltern der 2017 geborenen D. A. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 war die Klägerin befristet bei dem E. E-Stadt beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Mai 2017 wechselte sie ihre Lohnsteuerklasse von I nach III. Vom 18. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und vom 1. Januar 2018 bis 24. Januar 2018 Krankengeld von ihrer Krankenkasse.