Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 vom 2. Juli 2009 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wird aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Die von dem Beklagten zu tragenden Kosten sind zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe eines in Frankreich verwirklichten Gewinnes wegen der Bewirtschaftung dort gelegener Weinbergflächen.
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