LSG Bayern - Urteil vom 17.10.2022
L 19 R 140/22
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 3; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 55; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB VI §§ 35 ff.; SGB VI §§ 50 ff.;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 415/21

Bemessung der Rentenhöhe in der gesetzlichen RentenversicherungVerlangen von Gleichbehandlung mit anderen gleich beschäftigten Angestellten bezüglich der Bemessung der Höhe der gesetzlichen RenteAnspruch auf Bezug einer Altersrente für Schwerbehinderte bei durch die Agentur für Arbeit erfolgter Gleichstellung

LSG Bayern, Urteil vom 17.10.2022 - Aktenzeichen L 19 R 140/22

DRsp Nr. 2023/10854

Bemessung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung Verlangen von Gleichbehandlung mit anderen gleich beschäftigten Angestellten bezüglich der Bemessung der Höhe der gesetzlichen Rente Anspruch auf Bezug einer Altersrente für Schwerbehinderte bei durch die Agentur für Arbeit erfolgter Gleichstellung

Durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt kein allgemeiner sozialer Ausgleich, sondern es handelt sich um die Absicherung der Versicherten gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod, die durch entsprechende Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft quasi erkauft sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2022 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 3; SGB X § 31; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 55; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB VI §§ 35 ff.; SGB VI §§ 50 ff.;

Tatbestand

Fraglich ist, ob der Kläger von der Beklagten die künftige Gewährung einer Altersrente in Höhe von monatlich mindestens 2.800,00 € mit Erreichen des 62. Lebensjahres ohne Abschläge verlangen kann oder ob die Beklagte hierfür zumindest im Versichertenkonto des Klägers entsprechende Entgeltpunkte festzustellen hat.