Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 15.01.2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Freigesprochenen auf insgesamt 5.944,35 € festgesetzt werden.
2.Beträge, die als gesetzliche Gebühren bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind anzurechnen.
3.Die Freigesprochene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um 4/5 ermäßigt. Die der Freigesprochenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 82%, im Übrigen trägt sie die Freigesprochene selbst.
I.
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