Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die vom Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Ruhen des Verfahrens ist im vorliegenden Fall - entgegen dem Antrag des Klägers - nicht sachdienlich, da die erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss unabhängig vom Ausgang des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. Oktober 2018 ist.
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