BSG - Urteil vom 28.03.2019
B 10 EG 8/17 R
Normen:
BEEG § 2c Abs. 3 S. 1-2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AuR 2019, 412
BFH/NV 2019, 1215
BSGE 128, 9
DStR 2019, 2595
FamRZ 2019, 1660
NZS 2019, 714
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 22/16
SG Düsseldorf, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 EG 40/16

Bemessung des Elterngeldes bei Änderungen der Steuerklasse im BemessungszeitraumAnforderungen an eine überwiegende Geltung der richtigen Steuerklasse im Sinne von § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG

BSG, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R

DRsp Nr. 2019/10985

Bemessung des Elterngeldes bei Änderungen der Steuerklasse im Bemessungszeitraum Anforderungen an eine überwiegende Geltung der richtigen Steuerklasse im Sinne von § 2c Abs. 3 S. 2 BEEG

Bei mehrmaligem Wechsel eines Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum ist der Elterngeldberechnung dasjenige Merkmal zugrunde zu legen, das in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich genommen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 3 S. 1-2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihren im Februar 2016 geborenen Sohn.

Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 war sie in die Steuerklasse 1 eingereiht, im Juni und Juli 2015 in die Steuerklasse 4 und danach in die Steuerklasse 3. Von Dezember 2015 bis April 2016 zahlte ihre gesetzliche Krankenkasse ihr Mutterschaftsgeld.