LSG Hamburg - Urteil vom 27.02.2019
L 2 EG 4/18
Normen:
BEEG a.F. § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG a.F. § 2 Abs. 3; BEEG a.F. § 2 Abs. 7; BEEG a.F. § 2 Abs. 8; BEEG a.F. § 2 Abs. 9; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 12/16

Bemessung des ElterngeldesAnforderungen an die Differenzberechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG a.F.Keine Unterscheidung nach Zeiträumen mit negativem und positivem Einkommen

LSG Hamburg, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 2 EG 4/18

DRsp Nr. 2019/7854

Bemessung des Elterngeldes Anforderungen an die Differenzberechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG a.F. Keine Unterscheidung nach Zeiträumen mit negativem und positivem Einkommen

Anknüpfungspunkt der Differenzberechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG a.F. ist die Bildung eines Durchschnitts des einerseits im Bemessungszeitraum erzielten, andererseits des im Bezugszeitraum erzielten Einkommens. Innerhalb des Bezugszeitraums ist nicht nach Zeiträumen mit negativem Einkommen und solchen Zeiträumen, in denen ein positives Einkommen erzielt worden ist, zu unterscheiden.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG a.F. § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG a.F. § 2 Abs. 3; BEEG a.F. § 2 Abs. 7; BEEG a.F. § 2 Abs. 8; BEEG a.F. § 2 Abs. 9; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich der Höhe nach gegen die Forderung nach Erstattung von vorläufig gezahltem Elterngeld und begehrt stattdessen die Gewährung höheren Elterngelds unter Anrechnung eines geringeren Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit während der Bezugszeit.