LSG Hamburg - Urteil vom 27.03.2019
L 2 EG 3/18
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2c; BEEG § 2d; BEEG § 2e; BEEG § 2f; BEEG § 26; EhfG § 1 Abs. 1; EhfG § 4 Abs. 1 Nr. 2; EhfG § 4 Abs. 2; EhfG § 7; EhfG § 13 Abs. 2; EhfG § 14; SGB III § 152; SGB III § 153; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 11/17

Bemessung des ElterngeldesKeine Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens für eine Unterhaltsgeld beziehende Entwicklungshelferin

LSG Hamburg, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen L 2 EG 3/18

DRsp Nr. 2019/8459

Bemessung des Elterngeldes Keine Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens für eine Unterhaltsgeld beziehende Entwicklungshelferin

Eine Entwicklungshelferin, die Unterhaltsgeld von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit für die Tätigkeit als Entwicklungshelferin erhalten hat, hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu 21 Prozent und im Klageverfahren zu 3 Prozent. Im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2c; BEEG § 2d; BEEG § 2e; BEEG § 2f; BEEG § 26; EhfG § 1 Abs. 1; EhfG § 4 Abs. 1 Nr. 2; EhfG § 4 Abs. 2; EhfG § 7; EhfG § 13 Abs. 2; EhfG § 14; SGB III § 152; SGB III § 153; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld aufgrund ihrer Tätigkeit als Entwicklungshelferin.

Die 1980 geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Mutter des am 28. April 2016 geborenen Kindes G ... Sie lebte mit dem Vater des Kindes vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2017 in einem Haushalt. Ein weiteres Kind gab es vor und während des Elterngeldbezugszeitraums im Haushalt der Familie nicht.