1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Provisionen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Die 1984 geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Mutter des am xxxxx 2016 geborenen Kindes F.K ... Im Zeitraum vom 13. August 2016 bis zum 12. August 2017 lebte sie mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt und betreute und erzog ihr Kind selbst. Ein weiteres Kind gab es vor und während des Elterngeldbezugszeitraums im Haushalt der Familie nicht.
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