BSG - Urteil vom 28.03.2019
B 10 EG 6/18 R
Normen:
BEEG § 2b Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3; BEEG § 2c; BEEG § 2d; BEEG § 4 Abs. 1 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 2; BEEG § 4 Abs. 4 S. 2; BEEG § 4 Abs. 5 S. 1; BEEG § 4 Abs. 6 S. 1; EStG § 24b Abs. 1; EStG § 24b Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 2595
NZS 2019, 556
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 3623/17
SG Karlsruhe, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 1239/17

Bemessung des ElterngeldesRechtmäßigkeit der Festlegung des Bemessungszeitraums bei Selbständigen auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bei negativem EinkommenAuswirkungen auf den Anspruch auf Elterngeld für Partnermonate

BSG, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 6/18 R

DRsp Nr. 2019/8744

Bemessung des Elterngeldes Rechtmäßigkeit der Festlegung des Bemessungszeitraums bei Selbständigen auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bei negativem Einkommen Auswirkungen auf den Anspruch auf Elterngeld für Partnermonate

1. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt. 2. Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. 3. Für die Einkommensminderung bei Elterngeld für Partnermonate kommt es auf den Vergleich mit den Einkünften im Bemessungszeitraum des Basiselterngelds an.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2018 abgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 2 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3; BEEG § 2c; BEEG § 2d; BEEG § 4 Abs. 1 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 2; BEEG § 4 Abs. 4 S. 2; BEEG § 4 Abs. S. 1;