VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.04.2024
11 S 1203/23
Normen:
RVG § 33; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 413

Bemessung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens mit 1/5 des Werts der Hauptsache

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 11 S 1203/23

DRsp Nr. 2024/6921

Bemessung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens mit 1/5 des Werts der Hauptsache

Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung des Verfahrens und ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen.

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe

1. Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.07.2023 durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Die Entscheidung ergeht durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).

2. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung des Verfahrens und ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen.