Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
1. Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.07.2023 durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Die Entscheidung ergeht durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
2. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung des Verfahrens und ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen.
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