Die Beteiligten streiten über die anzusetzende Höhe eines Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger ist verheiratet, wurde jedoch im Streitjahr nach § 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und aus verschiedenen Beteiligungen an Personengesellschaften.
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