Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2018
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 75 % und die Staatskasse zu 25 %.
I.
Am 28. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzgericht (FG) als Zeuge zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 24. Mai 2018 geladen. Er wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) festzusetzen ist.
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