BFH - Beschluss vom 01.04.2019
II B 64/18
Normen:
FGO § 82; ZPO § 380;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 269
BFH/NV 2019, 710
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 26/16

Bemessung des Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens eines Zeugen

BFH, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen II B 64/18

DRsp Nr. 2019/7564

Bemessung des Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens eines Zeugen

NV: Bei der Bemessung des Ordnungsgelds gegen einen zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist auch zu berücksichtigen, ob das Nichterscheinen des Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2018 4 K 26/16 dahingehend geändert, dass das Ordnungsgeld auf 600 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 75 % und die Staatskasse zu 25 %.

Normenkette:

FGO § 82; ZPO § 380;

Gründe

I.

Am 28. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzgericht (FG) als Zeuge zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 24. Mai 2018 geladen. Er wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) festzusetzen ist.