FG Köln - Urteil vom 22.01.2003
14 K 6031/98
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32b Abs. 2 ;

Bemessung des Steuersatzes

FG Köln, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 14 K 6031/98

DRsp Nr. 2003/14886

Bemessung des Steuersatzes

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG dann ein besonderer Steuersatz nach § 32 b Abs. 2 EStG anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welchem Steuersatz Einkünfte einer nach dem Umzug ins Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Person der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden dürfen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 01.10.1996 von ihrem amerikanischen Arbeitgeber an eine deutsche Tochtergesellschaft, die ...-AG, versetzt. Die Kläger zogen aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland um. Seit dem 01.10.1996 haben sie einen Wohnsitz im Inland.

In dem Zeitraum vom 01.01.1996 bis 30.09.1996 bezogen die Kläger in den USA Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. umgerechnet insgesamt ... DM. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum in den USA außerdem noch sonstige Einkünfte aus drei Leibrenten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz - EStG - i.H.v. umgerechnet insgesamt ... DM.