I.
Mit Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), ausgehend von einem Streitwert von 50.000 €, die Gerichtskosten mit 912 € angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Zur Begründung trägt er vor, dass die vom BFH übersandte Kostenrechnung nicht hinreichend bestimmt und der angesetzte Streitwert zu hoch sei.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1.
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