Die Erinnerung, die sich gegen die Höhe des Streitwertes richtet, ist unbegründet.
Nach § 13 Abs. 2 GKG bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer. Hierbei ist lediglich der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird. Auswirkungen auf andere Besteuerungszeiträume und, andere Steuerarten bleiben außer Betracht (ständige Rechtssprechung; BFH-Urteil vom 10.12.1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664; Brandis in Tipke/Kruse, AO -Kommentar' 16. Auflage, vor § 135 Rz 110, -m.w.N.). Der Streitwert bestimmt sich daher alleine aus der Differenz zwischen der festgesetzten und der begehrten Einkommensteuer.
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