In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2018 wird der Streitwert auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Vorsitzende als zuständige Berichterstatterin, weil der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter im Sinn des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG erlassen wurde. Auch der nach §
Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,- Euro (§
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