OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2016
18 E 353/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2288/15

Bemessung des Streitwertes bei einem auf die Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Begehren im Hauptsacheverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 18 E 353/16

DRsp Nr. 2017/1571

Bemessung des Streitwertes bei einem auf die Erteilung einer Duldung bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Begehren im Hauptsacheverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -, m.w.N.

Die Beschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500 Euro auf 5.000 Euro abzielt, ist jedenfalls unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Beschlüsse vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 - und vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 108 m. w. N.,

der sich der Senat seit dem Beschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 - angeschlossen hat,