Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2019 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.
1. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichtes (SG) ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Binz/Dörndofer/Petzoldt/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, 2014, § 1 Rn. 47 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Seite 373; Senat, Beschlüsse vom 19.06.2017 -
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