Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.
III.Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.
IV.Der Streitwert der Beschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist eine einstweilige Unterlassungsverfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt wird, Versicherte der Antragstellerin zu behandeln.
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