Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.6.2016 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 902.109,00 Euro festgesetzt.
Ein Fall, in dem der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG aufgrund von Besonderheiten,
vgl. Nrn. 44.1.2, 44.2 und 44.3 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013,
lediglich in Höhe eines Teils der Zuwendung zu bemessen wäre, liegt nicht vor. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich vielmehr nach §§ 43 Abs. 1 und 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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