Der als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 4. April 2017 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) auszulegende Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Berufungsinstanz für den Zeitraum ab 23. Dezember 2016 auf 29.020,34 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2017 als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
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