BGH - Beschluss vom 02.08.2017
VII ZR 88/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 3; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 2208
NJW-RR 2017, 1472
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 6/14
KG, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 104/14

Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über eine Teilanfechtung des Prozessvergleichs; Abänderung des festgesetzten Streitwerts von Amts wegen

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen VII ZR 88/17

DRsp Nr. 2017/13351

Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über eine Teilanfechtung des Prozessvergleichs; Abänderung des festgesetzten Streitwerts von Amts wegen

Tenor

Der als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 4. April 2017 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) auszulegende Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Berufungsinstanz für den Zeitraum ab 23. Dezember 2016 auf 29.020,34 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2017 als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Eine Abänderung des vom Berufungsgericht am 4. April 2017 in Höhe von 15.320 € festgesetzten Streitwerts für das am selben Tag verkündete Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ist nicht veranlasst.