Bemessung des Streitwerts für ein Abänderungsverfahren nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers; Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 2 Bs 48/18
DRsp Nr. 2018/8694
Bemessung des Streitwerts für ein Abänderungsverfahren nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers; Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung
GKG §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2Der Streitwert für ein Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7VwGO ist nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers festzusetzen.Verfolgt die Baugenehmigungsbehörde mit ihrem Änderungsantrag den Vollzug einer objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung, so macht sie sich zum Sachwalter der Interessen des beigeladenen Bauherrn. Dies rechtfertigt es, den Streitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1GKG in derselben Höhe festzusetzen, wie nach dem Interesse des Beigeladenen.
Tenor
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.
Der Senat bestimmt den Wert der Sache nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1GKG mit 12.500 Euro und schließt sich damit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz im Ergebnis an.
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