FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.02.2015
2 K 1234/12
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2;

Bemessung des Streitwerts im Falle eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 2 K 1234/12

DRsp Nr. 2016/6625

Bemessung des Streitwerts im Falle eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren beträgt 5.537 €.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von Amts wegen, weil das Gericht die Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Verfahren für angemessen hält.

Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten VA betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

Im vorliegenden Verfahren liegt ein solcher Verwaltungsakt nicht vor. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung ergangenen Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, genauer, um die Feststellung der Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz () und die Höhe der auf Modernisierungsmaßnahmen gem. § Satz 2 Nr. 3 entfallenden Anschaffungskosten.