Der Streitwert für das Verfahren beträgt 5.537 €.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von Amts wegen, weil das Gericht die Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Verfahren für angemessen hält.
Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten VA betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Im vorliegenden Verfahren liegt ein solcher Verwaltungsakt nicht vor. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung ergangenen Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, genauer, um die Feststellung der Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz () und die Höhe der auf Modernisierungsmaßnahmen gem. § Satz 2 Nr. 3 entfallenden Anschaffungskosten.
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