Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von den Bevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren durch den Abhilfebeschluss vom 6. November 2018 zutreffend in Höhe von 10.000 Euro nicht zu niedrig festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen
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