OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2022
6 E 935/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2310/20

Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 6 E 935/21

DRsp Nr. 2022/2836

Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sowie Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichteten Verfahren. Bei diesen in einer Klage geltend gemachten Begehren handelt es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG ist, soweit es das Grundgehalt betrifft, nicht auf das jeweilige Endgrundgehalt abzustellen, sondern auf das Grundgehalt, das sich unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Antragsteller geltenden Erfahrungsstufe ergibt.

Tenor

Der Streitwertbeschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter