Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.3.2019 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.7.2016 ‒
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