Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.4.2019 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2019 -
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
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