BGH - Beschluss vom 28.02.2017
I ZR 46/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2; EGZPO § 26 Nr. 8; UrhG § 32a Abs. 2; UrhG § 132 Abs. 3 S. 2; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
GRUR 2017, 6
GRUR-RR 2017, 185
ZUM-RD 2017, 251
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 21/14
OLG Zweibrücken, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 98/14

Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung; Vererbung des zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden (Mit-)Urheberrechts an Filmen; Gesetzlicher Anspruch des Filmurhebers auf weitere angemessene Beteiligung

BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen I ZR 46/16

DRsp Nr. 2017/3761

Bemessung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung; Vererbung des zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden (Mit-)Urheberrechts an Filmen; Gesetzlicher Anspruch des Filmurhebers auf weitere angemessene Beteiligung

Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 14.983,41 € festgesetzt.

Normenkette: