BGH - Beschluss vom 18.05.2017
III ZR 525/16
Normen:
ZPO § 8; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 911
NZM 2017, 525
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 179/14
KG, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 73/15

Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwerts i.R. der Feststellung des Fortbestehens von Pachtverträgen; Verteitigung des Besitzrechts an der von Pächter genutzten Parzelle gegen Herausgabeansprüche des Unterverpächters und Generalverpächters (Grundstückseigentümer); Rechtskraftwirkung eines gegen einfache Streitgenossen ergangenen Feststellungsurteils im Verhältnis unter diesen

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen III ZR 525/16

DRsp Nr. 2017/7695

Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwerts i.R. der Feststellung des Fortbestehens von Pachtverträgen; Verteitigung des Besitzrechts an der von Pächter genutzten Parzelle gegen Herausgabeansprüche des Unterverpächters und Generalverpächters (Grundstückseigentümer); Rechtskraftwirkung eines gegen einfache Streitgenossen ergangenen Feststellungsurteils im Verhältnis unter diesen

GKG § 41 Abs. 1 a) Verlangt der Unterpächter gegenüber dem Unterverpächter und dem Generalverpächter/Grundstückseigentümer - als Streitgenossen - die Feststellung, dass der Unterpachtvertrag mit ihm selbst und der Generalpachtvertrag zwischen den beiden Beklagten ungekündigt fortbestehen, und geht es ihm hierbei ausschließlich darum, sein Besitzrecht an der von ihm genutzten Parzelle gegen Herausgabeansprüche der beiden Beklagten zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen und der Gebührenstreitwert gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Jahresbetrag des vom Kläger für seine Parzelle zu entrichtenden Pachtzinses.b) Ein gegen einfache Streitgenossen ergangenes Feststellungsurteil entfaltet im Verhältnis unter diesen keine Rechtskraftwirkung.

Tenor