FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.08.2006
1 K 296/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 224

Bemessung einer Gewinntantieme durch Verrechnung von Verlusten mit Gewinnvorträgen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 1 K 296/03

DRsp Nr. 2006/29600

Bemessung einer Gewinntantieme durch Verrechnung von Verlusten mit Gewinnvorträgen

Die Nichteinbeziehung eines im Vorjahr erwirtschafteten, im Streitjahr aber ausgeglichenen Verlustes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Gewinntantieme stellt sich nicht als verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Nichteinbeziehung eines im Vorjahr erwirtschafteten, im Streitjahr aber ausgeglichenen Verlustes in die Bemessungsgrundlage für die Tantiemeberechnung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde zum 01. Januar 1993 durch Umwandlung aus dem Einzelunternehmen D. gegründet. Im Streitjahr hielt Herr M. D. 100 % der Anteile an der Klägerin.

Laut Geschäftsführervertrag vom 30. Juni 1993 erhält Herr M. D. neben dem laufenden Gehalt eine Tantieme in Höhe von 30 % des jeweiligen Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschaft- und Gewerbesteuer und der Tantieme.

Im Jahr 1997 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust von 476.519,51 DM, der in das Jahr 1995 zurückgetragen wurde.

Der Jahresüberschuss 1998 betrug 307.732,43 DM. Der Gewinnvortrag belief sich lt. Bilanz zum 31.12.1998 auf 990.672,75 DM. Die Gesamtausstattung des Geschäftsführers setzte sich im Streitjahr wie folgt zusammen: