In Abänderung der Nummer 3 des Beschlusses vom 2. Mai 2023 wird der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat in der Sache teilweise Erfolg.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Ablehnung der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für ein Grundstück, das für 80.000,00 Euro an den Erwerber veräußert werden sollte. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2023 eingestellt und die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten auferlegt (Nr. 1 und Nr. 2 des Beschlusses). Unter Nr. 3 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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