Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2021 -
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch die Kammer erlassen wurde, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat in der Besetzung als Kollegium mit einer Vorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen (§
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