Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit einer Verwaltungsanweisung, nach der bei einer Grundstücksübertragung von einer Bemessungsgrundlage von 0 EUR auszugehen ist, wenn das betreffende Grundstück nach der Herstellung von Erschließungsanlagen auf eine Gebietskörperschaft übertragen werden soll.
Diesem Verfahren liegt ein Grunderwerb der Klägerin von der früheren Volksbank W eG zugrunde. Die Volksbank W eG hatte ihrerseits die streitbefangenen Grundstücke von Frau M. P. erworben:
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