FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2010
4 K 1070/06
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1;

Bemessungsgrundlage bei Grundstücksübertragung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 1070/06

DRsp Nr. 2011/2530

Bemessungsgrundlage bei Grundstücksübertragung

Ausgehend von der Überlegung, dass bei einer Sachlage, die zur Besteuerung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG führt, ein Absehen von der Besteuerung als Ausnahme anzusehen wäre, ist der Erlass vom 1. Januar 1998, bzw. die OFD-Verfügung vom 16. Oktober 1998 S 4520 A - St 53 4 (vgl. Blatt 52 GrEStA) nicht so auszulegen, dass mit dem Ansatz einer Bemessungsgrundlage von Null DM/EUR faktisch eine Besteuerung entfiele.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit einer Verwaltungsanweisung, nach der bei einer Grundstücksübertragung von einer Bemessungsgrundlage von 0 EUR auszugehen ist, wenn das betreffende Grundstück nach der Herstellung von Erschließungsanlagen auf eine Gebietskörperschaft übertragen werden soll.

Diesem Verfahren liegt ein Grunderwerb der Klägerin von der früheren Volksbank W eG zugrunde. Die Volksbank W eG hatte ihrerseits die streitbefangenen Grundstücke von Frau M. P. erworben: