FG Hamburg - Urteil vom 03.02.2000
I 7/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 42 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 578

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei vollständigem Wechsel

FG Hamburg, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen I 7/99

DRsp Nr. 2001/1768

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei vollständigem Wechsel

1. Der vollständige Wechsel der Gesellschafter einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft unterliegt als Rechtsmissbrauch der Grunderwerbsteuer. Insoweit wird fingiert, daß die aus den Erwerbern der Gesellschaftsanteile bestehende Gesellschaft den im Gesamthandseigentum der anteilsveräußernden Gesellschafter stehenden Grundbesitz kauft. 2. Die sinngemäße oder analoge Anwendung der Vorschriften über die Bemessungsgrundlage einschließlich des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG Rechtsfolge des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 42 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer, nachdem sie als grundbesitzende Personengesellschaft aufgrund des Austauschs sämtlicher Gesellschafter zur Grunderwerbsteuer herangezogen wurde.

I.