BFH - Urteil vom 29.07.2009
II R 58/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 19 Abs. 3; GrEStG § 19 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1601/04

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Eigentumswohnungen in saniertem Zustand; Anforderungen an die Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

BFH, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen II R 58/07

DRsp Nr. 2009/25436

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Kauf von Eigentumswohnungen in saniertem Zustand; Anforderungen an die Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 19 Abs. 3; GrEStG § 19 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. November 1998 von A und B acht Eigentumswohnungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 150.000 DM, bevor die bereits erklärte Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum vollzogen war. Von der auf dem ungeteilten Grundbesitz lastenden Grundschuld übernahm der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 850.000 DM, jedoch ohne Kreditverpflichtung.

Am 18. November 1998 schloss der Kläger mit der "Firma A & B GbR" einen Werkvertrag über Arbeiten an den Wohnhäusern, in denen sich die von ihm gekauften Eigentumswohnungen befanden. Bei den auszuführenden Arbeiten handelte es sich um "die komplexe Sanierung und Errichtung" der acht Wohneinheiten inklusive PKW-Stellplätzen, Grünanlagen und Außenanlagen. Die Rechnung vom 8. Dezember 1998 über die ausgeführten Gewerke lautet auf 1.049.321 DM einschließlich Umsatzsteuer.