FG Köln - Urteil vom 25.09.2012
5 K 757/12
Normen:
GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2013, 726

Bemessungsgrundlage, einheitliches Vertragswerk

FG Köln, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 757/12

DRsp Nr. 2013/5869

Bemessungsgrundlage, einheitliches Vertragswerk

Ein einheitliches Vertragswerk ist nicht gegeben, wenn der Veräußerer bzw. dessen Makler einem Bauunternehmen lediglich die Bewerbung durch ein entwickeltes Bebauungskonzepts erlaubt, ohne mit diesem Bauunternehmen aufgrund von Abreden durch abgestimmtes Verhalten zusammenarbeiten, um auf die Bebauung des Grundstücks hinzuwirken.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, die auf Grund des notariellen Kaufvertrages vom 23.09.2011 dem Grunde nach unstreitig festzusetzen war, zutreffend ist.

Durch Vertrag vom 23.09.2011 zwischen A als Verkäufer und den Klägern als Käufer erwarben diese den unbebauten Grundbesitz Gemarkung B, Flur a, Flurstück b, C. Der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sollte 76.500,00 EUR betragen. Die Käufer sollten laut Vertrag verpflichtet sein, der Immobilienfirma D, durch deren Nachweis und Vermittlung der Kaufvertrag zustande gekommen war, eine Vermittlungsprovision in Höhe von (i.H.v.) 3,57 % des Kaufpreises zu zahlen.