FG Hamburg - Urteil vom 18.10.2010
2 K 305/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 19;

Bemessungsgrundlage für 1 % Regelung

FG Hamburg, Urteil vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 305/09

DRsp Nr. 2011/2538

Bemessungsgrundlage für 1 % Regelung

Der geldwerte Vorteil für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug bemisst sich nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des inländischen Bruttolistenpreises. Vom Händler gewährte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 19;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer nach der 1 % Regelung.

Die Klägerin erwarb gem. Leasingvertrag vom 08.12.2004 einen PKW Marke A zu einem Kaufpreis von 41.000 EUR, der mit einem Bruttolistenpreis von 48.700 EUR ausgewiesen war. Die Klägerin überließ dieses Fahrzeug ihrem Geschäftsführer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Den geldwerten Vorteils hierfür berechnete sie nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des Kaufpreises von 41.000 EUR und unterwarf diesen Betrag der Lohnversteuerung.