BFH - Urteil vom 16.02.2005
VI R 37/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 45 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 486
BB 2005, 1481
BFH/NV 2005, 1410
BFHE 209, 221
BStBl II 2005, 563
DAR 2006, 47
DB 2005, 1430
DStR 2005, 1135
NVwZ-RR 2005, 439
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18 K 879/03 E - 4.6.2004 (EFG 2004, 1357),

Bemessungsgrundlage für die 1 v.H.-Regelung umfasst auch den Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät

BFH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen VI R 37/04

DRsp Nr. 2005/9342

Bemessungsgrundlage für die 1 v.H.-Regelung umfasst auch den Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät

»Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1 v.H.-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 2000 und 2001 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war als Makler nichtselbständig tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen, das der Kläger auch privat nutzen durfte. Das Fahrzeug war mit einem Navigationsgerät ausgerüstet, das mit dem sog. Global Positioning System (GPS) arbeitet.