FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.07.2008
5 K 149/05
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1610

Bemessungsgrundlage für die weitere AfA

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 5 K 149/05

DRsp Nr. 2008/17286

Bemessungsgrundlage für die weitere AfA

Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2001 vor, bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungskosten, sondern nach dem Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich - nach einer Einlage eines bisher im Privatvermögen vermieteten Gebäudes in das Betriebsvermögen - die weitere Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Einlagewert (Teilwert) abzüglich der bereits berücksichtigten AfA oder nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemisst.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die mit notariellem Gesellschaftsvertrag im Dezember 2002 errichtet worden war. Gesellschafterinnen sind als Komplementärin die X Immobilienverwaltungs-GmbH (ohne Einlage) sowie als Kommanditistinnen Frau A und deren Tochter Frau B mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft besteht ausschließlich aus einem fremdvermieteten Hausgrundstück, das im Bezirk des Finanzamts Y belegen ist.