Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich - nach einer Einlage eines bisher im Privatvermögen vermieteten Gebäudes in das Betriebsvermögen - die weitere Absetzung für Abnutzung (AfA) nach dem Einlagewert (Teilwert) abzüglich der bereits berücksichtigten AfA oder nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemisst.
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die mit notariellem Gesellschaftsvertrag im Dezember 2002 errichtet worden war. Gesellschafterinnen sind als Komplementärin die X Immobilienverwaltungs-GmbH (ohne Einlage) sowie als Kommanditistinnen Frau A und deren Tochter Frau B mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft besteht ausschließlich aus einem fremdvermieteten Hausgrundstück, das im Bezirk des Finanzamts Y belegen ist.
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