FG Münster - Gerichtsbescheid vom 05.08.2013
5 K 3191/10 U
Normen:
UStG § 10 Abs 4; UStG § 10 Abs 5 Nr 2;
Fundstellen:
BB 2013, 2581

Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in Firmenräumlichkeiten durch externe GmbH betriebenen Kantine

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 3191/10 U

DRsp Nr. 2013/23706

Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in Firmenräumlichkeiten durch externe GmbH betriebenen Kantine

1. Die Umsätze der Kantine betreibenden GmbH, die der Stpfl. als Organträgerin zuzurechnen sind, im Streitfall in Form der Essensausgabe an die Arbeitnehmer, bemessen sich weder nach dem von den Arbeitnehmern aufgewendeten Entgelt noch nach den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben. Die Umsätze sind vielmehr in Höhe des zwischen diesen Beträgen liegenden marktüblichen Entgelts zu versteuern. 2. Die von der Stpfl. verlangte Besteuerung auf Grundlage der amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung findet im Gesetz keine Grundlage. Die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Werten ab. Einen Anspruch abweichend vom Gesetz besteuert zu werden, hat die Stpfl. nicht.

Normenkette:

UStG § 10 Abs 4; UStG § 10 Abs 5 Nr 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von Essen an Arbeitnehmer in einer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers betriebenen Kantine.

Die Klägerin (Klin.) ist umsatzsteuerliche Organträgerin der T GmbH (T-GmbH).