FG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2006
1 K 1824/05 Ki
Normen:
EStG § 51a ; FGO § 44 Abs. 1 § 137 Satz 2 ; KiStGNW § 4 § 7 Abs. 2 § 9 § 14 ; KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 110 Abs. 2 § 157 § 199 Abs. 1 § 351 Abs. 2 § 356 ;

Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Halbeinkünfteverfahren; fiktive Einkommensteuer; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Vorverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Höhere Gewalt; Kostenentscheidung - Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe - Bemessungsgrundlage, Verfahrensfehler und Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 1824/05 Ki

DRsp Nr. 2007/9069

Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Halbeinkünfteverfahren; fiktive Einkommensteuer; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Vorverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Höhere Gewalt; Kostenentscheidung - Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe - Bemessungsgrundlage, Verfahrensfehler und Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist

1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG bei glaubensverschiedener Ehe unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen. 2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört. Auch die Berechnung nach § 51a Abs. 2 EStG erfüllt nicht den Begriff der "Maßstabsteuer" i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig.