FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2016
9 K 264/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 329

Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs unter Anwendung der sogenannten 1%-Regelung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 9 K 264/15

DRsp Nr. 2017/279

Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs unter Anwendung der sogenannten 1%-Regelung

Die Entnahme durch Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist durch die 1% Regelung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Bemessungsgrundlage dafür ist der inländische Bruttolistenpreis. Existiert für das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für welches ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Im Rahmen einer solchen Schätzung gibt bei einem ausländischen Kraftfahrzeug (hier: Ford Mustang Shelby GT500 Coupe welches nach Deutschland importiert wurde, der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung realitätsnah wieder.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs unter Anwendung der sogenannten 1%-Regelung.