BSG - Beschluss vom 24.04.2019
B 10 EG 2/19 B
Normen:
BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 4/18
SG Leipzig, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 EG 10/17

Bemessungszeitraum für die ElterngeldberechnungVerschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des KindesGebundene Entscheidung

BSG, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 2/19 B

DRsp Nr. 2019/9402

Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes Gebundene Entscheidung

1. § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG eröffnet der Elterngeldbehörde kein Ermessen, sondern diese ist in gebundener Weise verpflichtet, den Bemessungszeitraum auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen hat.2. Es gibt keine ungeschriebene Ausnahme von dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung, weder systematisch, gesetzeshistorisch noch teleologisch.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I