FG München - Urteil vom 19.06.2008
15 K 4625/05
Normen:
EStG (2002) § 31 S. 4 ; EStG (2002) § 32 Abs. 6 ; EStG (2002) § 34 Abs. 1 ; EStG (2002) § 62 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1460

Benachteiligung durch isolierte Günstigerprüfung mehrerer Kinder bei ermäßigtem Steuersatz

FG München, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 15 K 4625/05

DRsp Nr. 2008/16340

Benachteiligung durch isolierte Günstigerprüfung mehrerer Kinder bei ermäßigtem Steuersatz

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 14.04.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei der Ermittlung der festgesetzten Einkommensteuer 2003 vom Einkommen der Kläger für die beiden Kinder der Kläger T und M Kinderfreibeträge in der Summe von 7.296 EUR und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs-und Ausbildungsbedarf in der Summe von 4.320 EUR abgezogen und die sich hierdurch ergebende tarifliche Einkommensteuer 2003 um die Summe des für die beiden Kinder zu beanspruchenden Kindergelds von insgesamt 3.696 EUR erhöht wird. 2. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer 2003 nach Maßgabe des Urteilsausspruchs in Textziffer 1. durchzuführen, den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.